AGB

1. Gegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Embedded Code Engineering Hrvoje Bosnjak; (ECE) regeln die Erbringung von ECE Werk- und Dienstleistungen gemäß dem in einem Angebot festgelegten Leistungsumfang.
Für die Leistungen von ECE gelten – sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – nur die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.

1.2 Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Kunden – sind für ECE nur verbindlich, sofern sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch ECE bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

1.3 Soweit geschäftsnotwendig, ist ECE befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

1.4 Werk- bzw. Dienstleistungen werden als werkvertragliche oder als dienstvertragliche Leistungen vereinbart.
Bei werkvertraglichen Leistungen ist ECE für die Steuerung, das Management und die Überwachung der Leistungserbringung sowie die erzielten Ergebnisse verantwortlich.
Dienstvertragliche Leistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. ECE erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung; für die dabei vom Kunden angestrebten und erzielten Ergebnisse bleibt der Kunde selbst verantwortlich.

2. Vertragserklärungen

Angebote von ECE sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung in Textform (§ 126 b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von ECE ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen ebenfalls der Textform.


3. Planungs- und Ausführungsbedingungen, Termine, Abnahme, Verantwortlichkeiten

3.1 Das Angebot enthält die „Beschreibung der Leistungen“, die Planungs- und Ausführungsbedingungen, die Festlegung der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale) eines Werkes sowie Angaben über zur Verwendung kommende Teile, Geräte, Programme und sonstige erforderliche Erzeugnisse.

3.2 Das Angebot enthält ferner einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen Plantermin für die Beendigung von Dienstleistungen oder die Fertigstellung und Übergabe von Werkleistungen (Endtermin).

3.3 Bei der Leistungserbringung ist ECE davon abhängig, dass der Kunde die übernommenen Mitwirkungspflichten erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Verzögerung. Wird aufgrund nicht fristgemäß erbrachter Mitwirkungsleistungen des Kunden ein Mehraufwand erforderlich, kann ECE diesen – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – zu ihren üblichen Konditionen abrechnen.

3.4 Soweit ECE beim Kunden arbeitet, wird der Kunde ihr die erforderlichen EDV-Anlagen einschließlich der notwendigen Programme im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, werden ECE rechtzeitig mitgeteilt.

3.5 Bei Werkleistungen wird ECE dem Kunden zum Endtermin – soweit im Angebot vereinbart – die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Kunden bereit zu stellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.

3.5.1 Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien bestätigt. Eine Liste mit den bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Die Fehler werden in Fehlerklassen unterteilt.

3.5.2 Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:
Kategorie 1
Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung der Software ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
Kategorie 2
Die Nutzung der Software ist nicht soweit beeinträchtigt, dass sie nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln wirtschaftlich vertretbar umgangen werden. Diese Fehler werden soweit wie möglich noch während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben.
Kategorie 3
Die Software kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln wirtschaftlich vertretbar umgangen werden.

3.5.3 Die Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Kategorien erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern.
Die Abnahme der Software wird vom Kunden im Abnahmeprotokoll erklärt, sobald ECE deren Funktionieren gemäß Leistungsbeschreibung nachgewiesen hat und dabei keine Fehler der Kategorie 3 aufgetreten sind.
Nach Abnahme verbleibende Fehler der Kategorie 2 sowie Fehler der Kategorie 1 werden gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.
Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden, und/oder Bedienungsfehler, die nicht durch ECE zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden.
Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.

3.5.4 Kann ECE Fehler im Sinne der Kategorie 3 aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht beheben und gelingt dies auch innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 30 Tage beträgt, nach Ablauf des vereinbarten Abnahmetests nicht, so kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Eine Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht in diesem Falle nur in Höhe des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben. Soweit für selbständig nutzbare Leistungen Teilabnahmen durchgeführt worden sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für die Reduzierung der Zahlungsverpflichtung des Kunden außer Betracht.

4. Höhere Gewalt

Solange ECE durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im eigenen Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. ECE wird dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

5. Änderungen des Leistungsumfangs

5.1 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, so kann der erforderliche Aufwand von ECE berechnet werden; hierauf wird der Kunden vorher hingewiesen.

5.2 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien verbindlich, welche die mit der Durchführung der Änderung verbundenen Anpassungen des Leistungsumfangs, der Vergütung, der Zeitpläne und sonstigen Ausführungsfristen sowie ggf. sonstiger vertraglicher Regelungen beinhaltet. Bis zur schriftlichen Vereinbarung ist ECE berechtigt und verpflichtet, die Arbeiten auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung fortzusetzen.

6. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

6.1 Werk- und Dienstleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet. ECE ist zu monatlichen Teilrechnungen berechtigt.

6.2 Bei Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Tages- bzw. Stundensätzen gem. den Listenpreisen von ECE in Rechnung gestellt.
Ein Tagessatz umfasst 8 Stunden Arbeitsleistung, darüber hinausgehende Zeiten werden je Stunde mit 1/8 des Tagessatzes in Rechnung gestellt. Reisezeiten werden mit dem halben Stundensatz berechnet, Reisekosten und Spesen nach Aufwand gegen Nachweis. Basis für die Berechnung von Reisezeiten und Reisekosten ist der Dienstsitz des jeweils von ECE eingesetzten Mitarbeiters.

6.3 Im Angebot angegebene Schätzpreise für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des absehbaren Leistungsumfangs.

6.4 Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

6.5 Soweit nicht anders vereinbart hat der Kunde den Preis netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung an ECE ohne Abzüge zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.

6.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

7. Projektleiter

Der Kunde benennt einen Verantwortlichen, der ECE kurzfristig die notwendigen Informationen gibt, Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann. ECE benennt ebenfalls einen Projektleiter, der Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.

8. Subunternehmer

ECE kann Leistungen an von ihr ausgewählte Unterauftragnehmer vergeben.

9. Vertrauliche Informationen, Datenschutz

9.1 Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Die Vertragspartner können jedoch Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, frei nutzen.

9.2 Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.

10. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte

Der Kunde erhält, sofern im Angebot keine andere Regelung getroffen ist, an den vertragsgegenständlichen Leistungen ein unbefristetes, unwiderrufliches, nicht aus-schließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht; die Einräumung der Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Begleichung sämtlicher ECE aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Vergütungsansprüche. Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Nutzungsrechte verbleiben vorbehaltlich anderer Regelungen bei ECE.

11. Materialien Dritter

Der Kunde steht gegenüber ECE dafür ein, dass sämtliche Materialien, die er ECE im Rahmen des Auftrags zur Verfügung stellt, frei von Rechten Dritter sind, die einer Bearbeitung durch ECE entgegen stehen. Der Kunde stellt ECE von allen hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ECE oder ihren Erfüllungsgehilfen vorliegt.

12. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen

12.1 Bei reinen Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
Bei Werkleistungen gewährt ECE gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, dass die im Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen sowie dafür, dass der Nutzung der Leistungen im vertraglichen Umfang keine Rechte Dritter entgegenstehen.

12.1.1 ECE leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt ECE nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn ECE dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
Bei Rechtsmängeln leistet ECE zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft ECE nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
ECE ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

12.1.2 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet ECE im Rahmen der in § 13 festgelegten Grenzen.
ECE kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf ECE über.

12.1.3 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass dies für den Mangel nicht ursächlich ist.

12.1.4 Erbringt ECE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann ECE hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht ECE zuzurechnen ist.

12.2 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde ECE unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt ECE hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit ECE ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von ECE vor.

12.3 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von ECE kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber ECE schriftlich gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 13 festgelegten Grenzen.

13. Schadensersatz

13.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer 12 hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechts-gründen – ausgeschlossen. ECE haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an den Vertragsgegenständen selbst entstanden sind; insbesondere haftet ECE nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit die vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

13.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit ECE eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen hat.

13.3 Sofern ECE fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischer-weise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Kunden Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

13.4 ECE haftet bei Werkleistungen für den nachgewiesenen Schaden des Kunden aus Verzug, falls ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin für die Übergabe der Leistungen aus Gründen, die ausschließlich bei ECE liegen, um mehr als 30 Tage überschritten wird. Eine Verzugsentschädigung ist der Höhe nach auf 0,5% für jede weitere Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5% des Gesamtpreises desjenigen Teils der Leistungen begrenzt, der nicht rechtzeitig fertiggestellt wurde. Die Beschränkung gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen in Ziffer 13.2.

13.5 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung von ECE ausgeschlossen.

13.6 ECE bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

14. Verjährung, Abtretung

14.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß Ziffern 12 und 13 beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.2 Die Abtretung der in Ziffern 12 und 13 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.
§ 354 a HGB bleibt unberührt.

15. Sonstige Bestimmungen

15.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand der Sitz von ECE; erhebt ECE Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und ECE gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(Stand: März 2018)